Urheberrecht: Kanzlei CJCH Solicitors aufgrund nicht lizenzierter Nutzung der Software "SOLIDWORKS"
Schreiben der Kanzlei, wegen der unlizenzierten Nutzung von Software der Dassault Systeme SolidWorks Corporation
Hauptstelle: AID24 Rechtanwaltskanzlei in Wiesbaden
Klingholzstraße 7
65189 Wiesbaden
Telefon: +49 611 89060871
Es liegen uns mehrere Schriftstücke von CJCH Solicitors vor. Diese Rechtsanwaltskanzlei mit Sitz in Großbritannien bezeichnet als Mandantin die Dassault Système SolidWorks Corporation (DS) mit Hauptsitz in Massachusetts, USA. Laut eigener Aussage sei die Mandantin die Urheberrechtsträgerin der originären Software.
Erkenntnisse der DS zeigen, dass das angeschriebene Unternehmen die Software genutzt hat, ohne die erforderlichen Lizenzen zu erwerben. Eine Verwendung ohne die Genehmigung der DS oder einem autorisierten Vertriebspartner, stellt eine Verletzung der Urheberrechte dar.
Die Kanzlei legt vor, dass auf Basis der Verletzung der Urheberrechte von DS einige Ansprüche gegen das von Ihnen angeschriebene Unternehmen vorliegen. Vorranging ein aus dem Urheberrecht resultierender Anspruch auf Schadensersatz (§ 97 UrhG) und ebenfalls ein Auskunftsanspruch auf dessen Basis die Berechnung des wohl entstandenen monetären Schadens, durch Nutzung der Software, eingetreten ist (§ 101 UrhG).
DS möchte allerdings mit sich sprechen lassen und ist gewillt den Gewinn, welcher durch die Nutzung der Software erzielt wurde, als Erstattung der Kosten für die Nutzung anzuerkennen.
CJCH hat angeboten weitere Informationen zum Verdachtsfall zu geben, um eine umfassende Beleuchtung des Sachverhalts zu ermöglichen.
CJCH erbat anschließend eine Antwort seitens des angeschriebenen Unternehmens und setzte eine Frist. DS weist darauf hin, dass sie grundsätzlich ein großes Interesse hat eine angemessene Einigung für beide Seiten anzustreben um in der herausfordernden Wirtschaftslage eine außergerichtliche Lösung zu fördern.
Das angestrebte Ziel von DS wäre, durch Zusammenkommen und Kommunikation eine Nachlizensierung zu vereinbaren. Es könnte weiterhin dazu kommen, dass die DS durch einen „Compliance-Team Mediator“ Kontakt aufnehmen wird
Rechtlicher Hintergrund nach dem Urheberrechtsgesetz
Software, welche nach § 2 Nr. 1 UrhG als ein Computerprogramm ausgelegt wurde, ist grundsätzlich unter dem Begriff eines „Werkes“ des Urheberrechtsgesetzes. Somit wird dieser Software bzw. dem Ersteller der Schutz des Urheberrechts zuteile.
Um die Software also rechtssicher Nutzen zu dürfen muss regelmäßig ein sogenanntes „Nutzungsrecht“ eingeräumt bzw. vereinbart werden. Es ist also möglich, die Software zu verwenden, wenn das Unternehmen eine Lizenzierung erworben hat.
Eine Lizenzkette zwischen Urheber und Endnutzer entsteht. Das Unternehmen erhält also das Recht die Software für eigene Zwecke zu benutzen, wenn ein solcher Lizenzvertrag abgeschlossen wird. Die Lizenzierung kann entweder durch eine Einmalzahlung an das zu Verfügung stellende Unternehmern entlohnt bzw. „gekauft“ werden, oder aber es wird über eine monatliche Gebühr abgerechnet und somit nur für eine bestimmte Zeit gemietet.
Wenn die Software allerdings ganz ohne ein vereinbartes Nutzungsrecht genutzt wird, könnten sich gegen den unrechtmäßigen Nutzer der Software Ansprüche aus dem Urheberrecht auftun. Dann droht ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 97 Abs. 2 UrhG.
Beurteilung des Schreibens der Kanzlei im Auftrag von DS
Es könnte sich bei derartigen Schreiben von Kanzleien, welche sich auf einen (angeblichen) Verstoß gegen das Urheberrecht berufen, um Abmahnungen handeln. Diese Mahnungen sollen eine schnellstmögliche außergerichtliche Einigung erzwingen, um die Rechtsverletzung kostengünstig aus der Welt zu schaffen. Das Schreiben macht ebenfalls den Eindruck, dass es sich dabei um eine Abmahnung handelt könnte.
Eine Abmahnung ist allerdings erst dann rechtlich auch wirksam, wenn der Antragssteller bzw. der Abmahnende genau darlegt, weswegen er einen Schaden erfahren hat. Dazu muss auch noch erklärt werden wie Hoch der Schaden ist.
Weiterhin wird der Empfänger der Abmahnung meistens aufgefordert eine (strafbewehrte) Unterlassungserklärung zu unterschrieben, die meistens schon angehängt wird, um eine Wiederholung der Verletzung auszuschließen. Wenn diese Aufforderung fehlt, so wie im vorliegenden Fall, handelt es sich nicht um eine „echte“ Abmahnung.
Auch wenn es sich zwar nicht um eine „echte“ Abmahnung handelt, ist trotzdem Vorsicht geboten. Das Schreiben sollte dennoch genaustens geprüft werden. Ein kurzer Blick in die Materie reicht aus, um zu sehen, dass die Kanzlei CJCH regelmäßig solche Papiere auch an andere Unternehmen zustellt.
Es sollte also davon ausgegangen werden, dass solche Schreiben das Ziel verfolgen hohe Schadensersatzzahlungen zu erzwingen. Es soll eine „Nachlizensierung“ stattfinden. Das Unternehmen, welches die Software nutzte, soll beträchtliche Summen für die Nutzung zahlen. Auch wenn der Inhalt gemäßigt und Lösungsorientiert scheint, sollte man sich nicht davon täuschen lassen.
Es ist auf jeden Fall ratsam vor der Kontaktaufnahme mit der Gegenseite, einen spezialisierten Anwalt hinzuzuziehen.
Hauptstelle: AID24 Rechtanwaltskanzlei in Wiesbaden
Klingholzstraße 7
65189 Wiesbaden
Telefon: +49 611 89060871
Zweigstelle: AID24 Rechtsanwaltskanzlei in Frankfurt am Main
Messeturm Frankfurt am Main (9.Etage)
Friedrich-Ebert-Anlage 49
60308 Frankfurt am Main
Telefon: +49 69 34874300
Zweigstelle: AID24 Rechtsanwaltskanzlei in Erfurt
Arnstädter Straße 50 (3. Etage)
99096 Erfurt
Telefon: +49 361 38030071