Softwarerecht: Siemens Industry Software GmbH & Solid Edge
Inhalt des Schreibens der Siemens Industry Software GmbH wegen angeblich unlizenzierter Nutzung von „Solid Edge“
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Die Siemens Industry Software GmbH stellt in ihrem Schreiben dar, dass sie dafür verantwortlich sei sicherzustellen, dass ihre Software „Solid Edge“ gemäß den geltenden Urheberrechtsgesetzen verwendet wird.
Die Siemens Industry Software GmbH ist eine zentrale Säule des Geschäftsbereichs Digital Industries der Siemens AG und entstand im Juni 2015 durch die Integration der ehemaligen IBS AG. Das Unternehmen hat seinen Sitz in Köln, Deutschland, und ist im DACH-Gebiet vertreten, mit Hauptstandorten in Köln, Linz, Zürich, Berlin, Hamburg, München, Stuttgart und Hohr-Grenzhausen. Es hat außerdem internationale Tochtergesellschaften in Shanghai, Neu-Anspach und Boston durchgeführt. Das Produkt- und Dienstleistungsangebot des Unternehmens bedient eine Vielzahl von Branchen, wie zum Beispiel Automobil, Elektronik, Maschinenbau und die Pharmaindustrie mit besonderem Fokus auf CAQ-, LIMS- und MES-Software für Qualität und Produktionsmanagement im Industriebereich. Die Erfassung von Fertigungsdaten und Geschäftsprozessen stellt einen entscheidenden Bestandteil des Qualitätsmanagements dar. Es sorgt für Rückverfolgbarkeit und Compliance. Interaktive Technologien wie das TIA-Portal, digitale Zwillinge oder die IT/OT-Integration zur Analyse von Produktionsdatensystemen sind zu typische Produktmerkmale. Darüber hinaus engagiert sich das Unternehmen in einer Reihe von Forschungs- und Entwicklungsprojekten, um innovative Lösungen zu entwickeln. Für Mitarbeiter bestehen vielfältige Möglichkeiten, sich an Standorten wie Berlin, Hamburg, München, Stuttgart oder Höhr-Grenzhausen als Sales Manager, Consultant oder Customer Success Manager einzubringen. Die Mitarbeiter schätzen insbesondere den Kollegenzusammenhalt (4,2 Punkte), flexible Arbeitsmodelle, Teamarbeit und die moderne Unternehmenskultur, wobei die durchschnittliche Arbeitgeberbewertung bei 3,8 von 5 Punkten liegt und 77% der Mitarbeiter das Unternehmen weiterempfehlen würden. 66% bewerten Gehalt und Sozialleistungen als gut oder sehr gut. Allerdings werden die Karriere- und Weiterbildungsmöglichkeiten von einer Reihe von Mitarbeitern als begrenzt wahrgenommen, und die Arbeitsatmosphäre wird teils als angespannt beschrieben. Allerdings werden von einigen Mitarbeitern Einschränkungen in Bezug auf Karriere- und Entwicklungsmöglichkeiten wahrgenommen und der Service wird zeitweise als angespannt beschrieben. Eine Analyse von Mitarbeiterdaten und Rückmeldungen trägt dazu bei, die Zusammenarbeit und die Effizienz der Organisation als Ganzes und hilft, Entwicklungsbereiche zu identifizieren.
SISW weist in Ihrem Schreiben darauf hin, dass sie Hinweise erhalten hätten, dass auf einem Rechner im Unternehmen die Software „Solid Edge“ installiert wurde.
Es ist allerdings keine Lizenzierung der Software gegeben. Es werden spezifische Rechnerdaten wie E-Mail-Domain, Hostname und MAC-Adresse angegeben, die den Rechner und das Unternehmen identifizieren sollen.
SISW fordert das Unternehmen auf, die unlizenzierte Software innerhalb einer festgelegten Frist zu entfernen, und versicherte in dem uns vorliegenden Fall in einem anschließenden Telefonat, dass der Konflikt durch die Entfernung angeblich beigelegt wäre. Das Unternehmen hatte dieser Aufforderung von SISW Folge geleistet und hat „Solid Edge“ deinstalliert. SISW verlangte anschließend eine Bestätigung der Deinstallation.
Nach der Entfernung erhielt das Unternehmen ein weiteres Schreiben von SISW, in dem klargestellt wird, dass bereits der Besitz unlizenzierter Software strafbar ist und aus der Antwort des Unternehmens die per eMail an SISW erfolgte hervorging, dass die Software tatsächlich installiert war.
SISW zeigt sich an einer außergerichtlichen Einigung interessiert, folglich bot die SISW die Möglichkeit an die angeblichen Ansprüche im Rahmen einer Nachlizenzierung, die sich nach einem relativ hohen Kaufpreis und den Wartungskosten richte, zu erledigen. Es habe jedoch auch die Bereitschaft bestanden, über alternative Beträge zu verhandeln. Eine Frist zur außergerichtlichen Einigung wurde gesetzt.
Einführung in das Softwarerecht
Softwarerecht ist der rechtliche Rahmen für Unternehmen wie die Siemens Industry Software GmbH, die auf Entwicklung und Verkauf spezialisiert ist und Wartung von Softwareprodukten. Vor allem in Nordrhein-Westfalen, wo sich der Hauptsitz der Siemens Industry Software GmbH in Köln befindet, ist die digitale Wirtschaft. Ein wichtiger Wachstumstreiber. Unternehmen wie SIEMENS Digital Industries Software müssen in der Lage sein, ihre Softwareprodukte bereitzustellen und zu nutzen und auch die Dienstleistungen nach dem Gesetz verwendet werden können.
Der Begriff Softwarerecht umfasst alle Aspekte, die mit der Erstellung, Vermarktung und Nutzung der Software verbunden sind. Insbesondere Urheberrechtsfragen, Vertragsfragen sowie Wettbewerbsrecht. Für Unternehmen, die neue Lösungen für die Branche entwickeln, ist es unerlässlich, sich zu orientieren. Mit diesen rechtlichen Vereinbarungen können wir vertrauenswürdige Softwareprodukte für ihre Kunden in Deutschland und weltweit bereitstellen, während sie ihre eigenen Interessen schützen.
Die Siemens Industry Software GmbH steht exemplarisch für Unternehmen, die durch ihre Expertise im Bereich Software, Entwicklung und Dienstleistungen einen wichtigen Beitrag zur digitalen Transformation leisten. Die rechtssichere Nutzung und der Vertrieb von Software sind dabei nicht nur für den eigenen Unternehmenserfolg, sondern auch für die Zufriedenheit und Sicherheit der Kunden von zentraler Bedeutung.
Rechtlicher Hintergrund des Schreibens der SISW wegen unlizenzierter Nutzung von „Solide Edge“
Es müsste zunächst ein Werk im Sinne des § 2 UrhG vorliegen, damit Ansprüche aus dem Urheberrecht überhaupt geltend gemacht werden können. Eine Software kann ein nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG geschütztes Computerprogramm und somit ein Werk darstellen. Auch die Rechtsprechung hat die Urheberrechtfähigkeit von Computerprogrammen bestätigt. Die Analyse und Dokumentation von daten, etwa im Rahmen von Problemanalyse, Datenflussplan und Programmablaufplan, ist dabei essenziell für die Entwicklung und den Schutz von Softwarewerken.
„Computerprogramme gehören zum Bereich der Wissenschaft i. S. des § 1 UrhRG und sind daher dem Urheberrechtsschutz grundsätzlich zugänglich. In Betracht kommt – je nachdem, ob eine (symbol) sprachliche oder eine graphische Darstellung verwendet wird – ein Schutz als Schriftwerk (§ URHG § 2 URHG § 2 Absatz I Nr. 1 UrhRG) oder als Darstellung wissenschaftlicher oder technischer Art (§2 Absatz I Nr. 7 UrhRG).“ (BGH, Urteil vom 09.05.1985 – I ZR 52/83; NJW 1986, 192)
Zudem spielt die sorgfältige Dokumentation der Entwicklungsprozesse und der verwendeten datenstrukturen eine wichtige Rolle für die Nachvollziehbarkeit und den Schutz von Software.
Zu den Anforderungen des Werkcharakters und der persönlichen geistigen Schöpfung entschied der BGH:
„In den einzelnen Programmierungsphasen werden vom Systemanalytiker oder Programmierer Leistungen geistiger Art erbracht. Der geistige Gedankeninhalt findet seinen Niederschlag und Ausdruck in der Gedankenformung und -führung des dargestellten Inhalts und/oder der besonders geistvollen Form und Art der Sammlung, Einteilung und Anordnung des dargebotenen Stoffs. […] Für die Problemanalyse, den Datenflußplan und Programmablaufplan ist dies heute überwiegend anerkannt.“ (BGH, Urteil vom 09.05.1985 – I ZR 52/83; NJW 1986, 192, Hervorhebungen nicht im Original)
Es kommt also für den Urheberrechtschutz von Software also in Frage. Es besteht bei der Art der Sammlung und Einteilung sowie Anordnung des Stoffes ein eigener Spielraum für den Erschaffer zum Tragen. Er kann also eigene Ideen, Lösungsmöglichkeiten und gestalterische Elemente einbringen.
Die Software „Solid Edge“ wird also vom § 69a UrhG erfasst und geschützt.
Es steht dem Inhaber der Rechte Grundsätzlich frei im Rahmen von Lizenzvereinbarungen einem anderen das Nutzungsrecht nach § 31 UrhG zu übertragen.
Es kann zum einen ein einfaches Nutzungsrecht vereinbart werden. Dies kann beliebig oft an mehrere vergeben werden. Weiterhin kann auch ein ausschließliches Nutzungsrecht am Werk eines Urheberrechtsinhabers übertragen werden. Dieses kann selbstredend nur an einen übertragen werden.
Wird eine solche geschützte Software (wie „Solid Edge“) ohne Zustimmung des Inhabers der Rechte genutzt, verbreitet oder vervielfältigt, könnte dies einen Schadensersatzanspruch gemäß § 97 Abs. 2 UrhG begründen.
Zur Bestimmung des Schadensersatzes kann der tatsächlich entstandenen Schaden (§ 97 Abs. 2 S. 1 UrhG), der Verletzersgewinn (§ 97 Abs. 2 S. 2 UrhG) oder die sogenannte Lizenzanalogie (§ 97 Abs. 2 S. 3 UrhG) berücksichtigt werden.
Der entstandene Schaden kann auf die Art berechnet werden, dass die Summe erörtert wird, welche der Nutzer hätte gezahlt, um die Software zu Lizensieren. Vgl. OLG Köln, Urteil vom 29.04.2022 – 6 U 243/18
Die Nachlizensierung hebt keine Unterlassungsansprüche auf.
Folglich steht Siemens Industry Software GmbH wegen der unlizenzierten Nutzung der Software „Solid Edge“
Höhe des Schadensersatzes und dessen zu berücksichtigenden Inhalts
Zu der Angemessenheit im Rahmen der Lizenzanalogie entschied beispielsweise das OLG Frankfurt:
„Die Kl. hat als Grundlage für die Schadensberechnung die Methode der Lizenzanalogie gewählt. Hierbei wird zur Berechnung des Schadens der Abschluss eines Lizenzvertrags zu angemessenen Bedingungen fingiert.
Im Rahmen der Lizenzanalogie gelten als angemessen Lizenzgebühren, die verständige Vertragspartner vereinbart hätten. […] Zu berücksichtigen sind dabei Dauer, Art, Ort und Umfang der Verletzungshandlung, wie auch der Wert des verletzten Ausschließlichkeitsrechts.“ (OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 16.12.2014 – 11 U 27/14; GRUR-RR 2015, 233, Hervorhebungen nicht im Original
Gerade im Rahmen einer Nachlizenzierung bestehen verschiedene Möglichkeiten und Angebote, um eine außergerichtliche Einigung zu erzielen. Diese Angebote können individuell auf die Bedürfnisse der Parteien zugeschnitten werden und bieten flexible Optionen hinsichtlich der Lizenzbedingungen und der Schadensersatzhöhe.
Weiter ausgeführt vom BGH zum Thema Schadensberechnung zur Lizenzanalogie:
Es ist zu fragen, welche Kosten die beiden Parteien vereinbart hätten
Zu ermitteln ist der objektive Wert* der Benutzungsberechtigung. Dabei ist unerheblich, ob und inwieweit der Verletzer selbst bereit gewesen wäre, für seine Nutzungshandlungen eine Vergütung zu zahlen.*
Weiter auch zu der Frage, welche Kosten im Bereich des Schadensersatzes nach Lizenzanalogie abgegolten werden.
(…) Eine Lizenzierung nach Verletzung nicht ohne weiteres geeignet ist, den objektiven Wert der bloßen (zukünftigen) Nutzung zu belegen; entgolten wird damit regelmäßig mehr als* nur die einfache Nutzung. (…) vielmehr bilden sie darüber*
hinaus regelmäßig eine Gegenleistung für* die einvernehmliche* Einigung* über mögliche Ansprüche aus der vorangegangenen Rechtsverletzung.*(BGH, Urteil vom 18.06.2020 – I ZR 93/19, Hervorhebungen nicht im Original)
Es ist also zu erkennen, dass der BGH den Schadensersatz nicht nur nach der Gebühr für die Nutzung richtet, sondern auch die Umstände berücksichtigt werden sollen, dass hier eine Nachlizenzierung stattfand, welche einen Mehraufwand begründet, der eine höhere Entschädigung rechtfertigt.
Einordnung des Schreibens der SISW
Das Schreiben des SISW ist keine „typische“ Warnung. Und es wurde auch nicht von einer Anwaltskanzlei geschickt.
Die klassische Art der Warnmitteilung bestand in der Art einer Forderung nach einer Verpflichtung gegen weitere Maßnahmen mit einer Strafklausel. Die Rechtsprechung schreibt dazu, dass diese Erklärung dem Zweck dient die Wiederholungsgefahr eines Verstoßes auszuraumen.
Diese Gefahr kann also nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aus der Welt geschafft werden. Vgl. BGH, Urteil vom 17. 7. 2008 – I ZR 219/05
Prävention und Lösungen
Um die rechtlichen Risiken im Umgang mit Softwareprodukten zu minimieren, konzentrieren sich Unternehmen wie Siemens Industry Software GmbH auf hohe technische Lösungen wie das Product Lifecycle Management (PLM). Die digitale Revolution in Design, Fertigung und Marketing hilft, Geschäftsprozesse zu optimieren und Identifizieren Konflikte und rechtliche Fragen in einem frühen Stadium. Die Zusammenarbeit von Design-, Produktions-, Marketing- und Managementabteilungen definiert den Erfolg!
Auf dem Weg zur digitalen Transformation unterstützt Siemens Digital Industries Software Unternehmen in zwei Phasen Angebot: Innovative Softwareprodukte und breit gefächerten Service. Bitte genießen Sie die maßgeschneiderte Lösung; Die Nutzung der Software ist ein Kinderspiel und die rechtliche Sicherheit wird es tun Sei garantiert. Die Kommunikation per E-Mail und andere digitale Instrumente ermöglicht Effizienz und Transparenz der Koordination zwischen Teams und mit Kunden.
Durch diese ganzheitliche Herangehensweise schafft die Siemens Industry Software GmbH einen Mehrwert für Unternehmen in Deutschland, der Schweiz und weltweit. Sie bietet nicht nur leistungsstarke Softwareprodukte, sondern auch das nötige Know-how, um rechtliche Herausforderungen im Bereich der digitalen Industrie souverän zu meistern. So ebnet Siemens Digital Industries Software den Weg für eine sichere und erfolgreiche digitale Zukunft.
Fazit zur unlizenzierten Nutzung der Software „Solid Edge“ und den möglichen rechtlichen Konsequenzen
Die nicht abgesprochene Nutzung von Software, wie zum Beispiel in diesem Fall von „Solid Edge“, kann große rechtliche Konsequenzen für ein Unternehmen auslösen. Dabei geht es auch um finanzielle Forderungen die entstehen.
Auch wenn das vorliegende Schreiben keine Abmahnung im klassischen Sinne darstellt, sollten Unternehmen die damit verbundenen Forderungen ernst nehmen und sorgfältig analysieren.
Es wurde zudem festgestellt, dass auch andere Unternehmen ähnliche Schreiben von SISW erhalten haben. SISW erweckt grundsätzlich den Eindruck an einer außergerichtlichen Einigung interessiert zu sein, grade deshalb sollte das Schreiben besonders geprüft werden, bevor darauf reagiert und sich womöglich aus Unachtsamkeit falsch geäußert wird.
Bevor betroffene Unternehmen auf das Schreiben reagieren, sollten sie die verschiedenen Möglichkeiten und das Angebot an Lösungen sorgfältig prüfen, um die für sie passende Vorgehensweise zu wählen.
Es ist dringendst zu empfehlen, sich nach Erhalt eines solchen Schreiben, geradewegs rechtlichen Rat und Beistand bei einem Anwalt zu organisieren, der auf IT- und Urheberrecht spezialisiert ist.
Besonders, da die Höhe des geforderten Schadensersatzes und die Angemessenheit der Lizenznachforderungen zu prüfen sind. Insbesondere die Höhe des Schadensersatzes auf Grundlage der Lizenzanalogie sollte auf ihre Angemessenheit hin überprüft werden.
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