AV-Vertrag Generator zur Auftragsdatenverarbeitung nach Datenschutzgrundverordnung DSGVO und DSG Schweiz 2023
- Für die Verwendung mit Deinen Auftraggebern oder zur Regelung der Zusammenarbeit mit Deinen Auftragnehmern.
- Angaben einfach im Online-Formular eingeben
- Der AV-Vertrag entsteht direkt vor Deinen Augen
- Download als Word- und PDF-Datei möglich
- Nach anwaltlich geprüftem Vertragsmuster
Was beinhaltet der AV-Vertrag Generator bzw. die Datenschutzsoftware, insbesondere für Deutschland, Österreich und Schweiz?
Mit diesem Auftragsverarbeitungs-Vertrag Generator bzw. Auftragsbearbeitungs-Vertrag Software (kurz AV-Vertrag / ADV-Vertrag / AVV Generator bzw. Software) kann einfach ein Auftragsdatenverarbeitungsvertrag bzw. Auftragsdatenbearbeitungsvertrag sowohl vom Auftraggeber und Auftragnehmer erstellt werden, insbesondere in Deutschland, Österreich oder in der Schweiz. Bitte beachten Sie bei der Erstellung eigenständig eventuelle Besonderheiten Ihres Landes, die individuell an das jeweilige Unternehmen angepasst werden können. Die Inhalte des Auftragsverarbeitungsvertrags lassen sich dabei flexibel an die Anforderungen des jeweiligen Dienstleisters und der eingesetzten Dienste anpassen, um die datenschutzrechtlichen Vorgaben optimal zu erfüllen. Dabei entsteht der Vertrag direkt vor Ihren Augen, da Änderungen beim Eingeben von Daten direkt in das entstehende Dokument auf Ihrem Bildschirm übernommen werden. Das Dokument kann anschließend als Word- oder PDF-Datei mit den von Ihnen eingegebenen Daten heruntergeladen werden. Sie erhalten bei korrekter Eingabe einen AV-Vertrag, der den Anforderungen an eine Auftragsverarbeitung (bzw. Auftragsbearbeitung) nach Artikel 28 DS-GVO entspricht, welchen Sie ggf. zu Ihrer Absicherung z.B. durch einen Rechtsanwalt oder Datenschutzbeauftragten (bez. Datenberater) ergänzend prüfen lassen sollten, um nicht eventuelle fehlerhafte Eingaben auf dem Generator bzw. der Datenschutzsoftware vorgenommen zu haben. Bei Unsicherheiten können zudem Experten oder unabhängige Dritte zur Prüfung der Vertragsinhalte und zur Beantwortung spezifischer Fragen hinzugezogen werden.
Im Gegensatz zum Muster oder Vorlage eines ADV-Vertrag, welcher ggf. durch einen Rechtsanwalt oder Datenschutzbeauftragen (bzw. Datenberater) erstellt wurde und im Internet oftmals zu finden ist, haben Anwender mit diesen oftmals das Problem, diese Dokumente auf ihren konkreten Fall anzupassen. Hier kann mit dem ADV-Vertrag Generator, welcher für Unternehmen auf der Website www.datenbuddy.de zur Einhaltung des Datenschutzes zur Verfügung steht, dank konkreter Hinweise, wie diese ein Datenschutzbeauftragter (bzw. Datenberater) oder ein Rechtsanwalt im Einzelfall erteilen kann, die Individualisierung des ADV-Vertrag mit Hilfe des Generators bzw. der Software von Ihnen direkt ohne Wartezeit umgesetzt werden, soweit der Generator bzw. die Datenschutzsoftware technisch verfügbar ist.
Im Gegensatz zu einem Mustervertrag bzw. zu einer Vorlage entsteht der Auftragsverarbeitungsvertrag bzw. Auftragsbearbeitungsvertrag live beim einfachen Frage-Antwort-Spiel vor Ihren Augen und Sie lernen zudem mit dem Datenschutz durch den Generator umzugehen, der ADV-Vertrag Generator (bzw. Datenschutz-Software) geht damit über ein Vertragsmuster bzw. die Nutzung von Vorlagen hinaus. Ein Auftragsverarbeitungs-Vertrag bzw. Auftragsbearbeitungs-Vertrag kann somit von Auftragnehmer und Auftraggeber eigenständig erstellt werden, siehe https://datenbuddy.de/av-vertrag-generator/. Der Generator ist sowohl für Unternehmer als auch für andere Organisationen geeignet und unterstützt die Erstellung von Auftragsverarbeitungsverträgen für verschiedene Szenarien.
Ein ordentlicher AV-Vertrag ist sowohl im Interesse von Auftraggeber und Auftragnehmer, da beide zur Schließung des AV-Vertrag nach der Datenschutzgrundverordnung verpflichtet sind. Welche Informationen der Generator (bzw. Datenschutz-Software) von Ihnen braucht, um den AV-Vertrag zu generieren, finden Sie in der untenstehenden Liste. Benötigte Informationen zur Erstellung eines Auftragsverarbeitungsvertrages bzw. Auftragsbearbeitungsvertrages:
- eigenes Unternehmen (Name und Geschäftsbezeichnung), Straße, Ort
- Auftragsverarbeiter/Vertragspartner (Name und Geschäftsbezeichnung), Straße, Ort
- Informationen über den für die Vertragsbeziehung zwischen Auftraggeber und Auftragsverarbeiter abgeschlossenen Vertrag (Hauptvertrag) mit Datum
- Laufzeiten des Vertrages
- Zweck des Vertrages und Verarbeitungsart (wenn diese nicht im Hauptvertrag definiert wurde)
- Informationen zu den Anforderungen an den Drittlandtransfer der Daten
- Auskunft über die verarbeiteten Datenkategorien und die Kategorien betroffener Personen
- Informationen über den Datenschutzbeauftragten (Name, Kontaktdaten, Unternehmen)
- Informationen über die verwendeten technischen und organisatorischen Maßnahmen (Dokumentation muss vor dem Beginn der Verarbeitung vom Auftraggeber überprüft werden, Änderungen an den TOMs sind zu dokumentieren, Gesamtaudits der TOMs spätestens 12 Monate nach der letzten Änderung) -> genaue Beschreibung der TOMs vom Auftragnehmer und Unterauftragnehmer(n) an AV-Vertrag anhängen
- Hinweise zu einer Verarbeitung durch Unterauftragnehmer (nur nach Einwilligung, Auftragnehmer muss beim Unterauftragnehmer Audits durchführen etc.) -> alle Unterauftragnehmer auflisten (Firma, Anschrift, Leistungsbeschreibung)
- Informationen über das Kontrollrecht des Auftraggebers (Ablehnung der Kontrolle bei Wettbewerbsverhältnis zwischen Auftraggeber und Drittem, Unterstützungspflicht vom Auftragnehmer durch Einsicht in Unterlagen und Zutritt zu Betriebsstätten, etc.)
- Benennung der Personen, die befugt sind, Weisungen zu erteilen bzw. anzunehmen (Name, E-Mail-Adresse)
- Aufbewahrungsfristen für Dokumente nach Beendigung des Vertrages
- Optionale Haftungsregeln und Höhe bei Vertragsstrafen (wenn nicht definiert, gelten die gesetzlichen Vorgaben)
- Bedingungen für die Form der Nebenabreden (schriftlich, E-Mail, mündliche etc.)
- Angaben zum Gerichtsstand
- Ort, Datum und Unterschrift des Aufraggebers und des Auftragnehmers (alternativ: AV-Vertrag kann als Teil der AGBs ohne Unterschrift gültig sein)
Welche Schritte durchläuft man mit dem Generator bzw. der Software bei Erstellung des
Auftragsverarbeitungsvertrages bzw. Auftragsbearbeitungsvertrages?
1. Der Generator bzw. die Software passt ein Muster-Dokument für Auftragsverarbeitungen bzw. Auftragsbearbeitungen an die jeweiligen Bedürfnisse Ihres Unternehmens an. Die Anpassung nimmt der Auftraggeber oder Auftragnehmer selbst und eigenverantwortlich vor.
2. Der Anbieter (https://datenbuddy.de/av-vertrag-generator/) übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit Ihrer Version des Muster. Um sich rechtlich abzusichern, sollte die Prüfung Ihres generierten ADV-Vertrag durch einen spezialisierten Rechtsanwalt oder Datenschutzbeauftragten bzw. Datenberater zur Einhaltung von BDSG anderer Gesetze und der DSGVO in Anspruch genommen werden. Bitte beachten Sie weiterhin den Haftungsausschluss und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters.
3. Die Richtigkeit Ihrer Angaben wird nicht vom Anbieter überprüft, die Erstellung des Dokuments erfolgt Schritt für Schritt durch den Dienstleister.
4. Nach der Erstellung des AV-Vertrages steht dieser als Word- oder PDF-Datei zum Download zur Verfügung und kann von Auftraggebern oder Auftragnehmern genutzt werden.
5. Änderungen während der Vertragserstellung können jederzeit von Ihnen eigenständig vorgenommen werden (Zurück-Schaltfläche).
Wann ist ein Auftragsverarbeitungsvertrag bzw. Auftragsbearbeitungsvertrag kurz AV-Vertrag oder ADV-Vertrag notwendig?
Ein Auftragsverarbeitungsvertrag bzw. Auftragsbearbeitungsvertrag (AV-Vertrag) muss dann abgeschlossen werden, wenn personenbezogene Daten von einem Auftragnehmer im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet werden. Die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben bei Auftragsverarbeitungsverträgen ist für alle beteiligten Parteien verpflichtend. Dabei bleibt der ursprünglich Verantwortliche weiterhin für die personenbezogenen Daten verantwortlich, er muss also weiterhin den Schutz der personenbezogenen Daten garantieren können. Bei fehlenden oder mangelhaften AV-Verträgen können gegen beide Vertragsparteien Bußgelder und Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.
Wann liegt eine Auftragsverarbeitung nach DS-GVO vor?
Es handelt sich dann um eine Auftragsverarbeitung bzw. Auftragsbearbeitung, wenn durch den Verantwortlichen angeordnet wird, personenbezogene Daten mittels eines Auftragsverarbeiters bzw. Auftragsbearbeiters zu verarbeiten.
1) Verarbeitung: jeder (automatisierte oder nicht automatisierte) Vorgang im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten, wie Erfassen, Ordnen, Speichern, Ändern oder Löschen.
(Artikel 4 Nr. 2 DS-GVO)
2) Verantwortlicher: Person/Behörde/Einrichtung, die Entscheidungsbefugnisse über Zwecke und Mittel der Verarbeitung der personenbezogenen Daten innehat. (Artikel 4 Nr. 7 DS-GVO)
3) personenbezogene Daten: Informationen, die sich auf natürliche Personen beziehen und geeignet sind, diese zu identifizieren (beispielsweise Name oder andere Kennung, physische Merkmale).
(Art. 4 Nr. 1 DS-GVO)
4) Auftragsverarbeiter: eine Person/Behörde/Einrichtung verarbeitet personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen.
(Art. 4 Nr. 8 DS-GVO)
Dabei muss die Verarbeitung personenbezogener Daten eine Hauptpflicht des Auftragsverarbeiters sein, darf sich folglich nicht nur als Nebenfolge der Rechtsbeziehung ergeben. Weiterhin muss die Auftragsverarbeitung bzw. Auftragsbearbeitung weisungsgebunden erfolgen, der Auftragnehmer darf also die Daten nicht für eigene Zwecke weiterverarbeiten, sondern diese nur für die im Vertrag festgelegten Zwecke nutzen.
Welche Verhaltensregeln bestehen nach der DS-GVO für den Auftragsverarbeiter bzw.
Auftragsbearbeiter?
Der Auftragsverarbeiter (bzw. Auftragsbearbeiter) stellt den verlängerten Arm des Verantwortlichen nach der DS-GVO in Bezug zum Kunden dar, er darf die personenbezogenen Daten des Kunden nur für die vertraglich festgelegten Zwecke verarbeiten. Dabei muss er den Weisungen des Verantwortlichen Folge leisten, es sei denn, diese sind datenschutzwidrig oder unzumutbar.
Existieren Strafen bei nicht vorhandenem Auftragsverarbeitungsvertrag bzw. Haftungsfragen nach der DSGVO?
Fehlt ein AV-Vertrag oder ist dieser unzureichend, drohen Bußgelder von bis zu 2 % des Umsatzes im letzten Jahr bzw. 10 Mio. Euro (Art. 83 Abs. 4 DS-GVO). Werden bei der Auftragsverarbeitung Datenschutzverstöße (bspw. Missachtung von Betroffenenrechten) begangen, kann das Bußgeld bis zu 4 % des Jahresumsatzes bzw. 20 Mio. Euro betragen (Art. 83 Abs. 5 DS-GVO).
Beide Parteien (Auftraggeber und Auftragnehmer) haften gesamtschuldnerisch, d.h. Betroffene können bei beiden Vertragsparteien Schadensersatz bei Verstößen geltend machen.
Muss die Ansprechpartnerbenennung, Dokumentation der Weisungen nach DSGVO erfolgen?
Eine Benennung der Ansprechpartner im AV-Vertrag muss i.d.R. nicht erfolgen, wenn sich diese eindeutig bestimmen lassen; es wird jedoch empfohlen, Kontaktdaten anzugeben.
Müssen technische und organisatorische Maßnahmen (TOMs) im AV-Vertrag / ADV-Vertrag enthalten sein?
Auftragsverarbeiter bzw. Auftragsbearbeiter müssen geeignete TOMs verwenden, um bei der Datenverarbeitung den Schutz der betroffenen Personen und die Konformität mit der DS-GVO zu garantieren (Art. 28 Abs. 1 DS-GVO). Auftraggeber sollten die technischen und organisatorischen Maßnahmen vor dem Abschluss eines AV-Vertrags / AVV-Vertrags bei einer Auftragsverarbeitung bzw. Auftragsbearbeitung zur Einhaltung des Bundesdatenschutzgesetzes, weiterer Gesetze und der DSGVO überprüfen.
Müssen Betroffenenrechte im AV-Vertrag geregelt werden?
Die Geltendmachung von Betroffenenrechten erfolgt beim Verantwortlichen dieser trägt für den Datenschutz die Verantwortung. Dieser kann dem Auftragsverarbeiter (bzw. Auftragsbearbeiter) Weisungen erteilen, wie dieser auf Anfragen zu reagieren hat. Auftragsverarbeitungsverträge (bzw. Auftragsbearbeitungsverträge) bilden hierfür eine Basis.
Sind Informations- und Mitwirkungspflichten des Auftragsverarbeiters im AVV zu regeln?
Der Auftragsverarbeiter bzw. der Auftragsbearbeiter hat den Auftraggeber in der Erfüllung seiner Informationspflichten (bspw. gegenüber Aufsichtsbehörden) durch Zusammenarbeit zu unterstützen (Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. h DS-GVO).
- Für die Verwendung mit Deinen Auftraggebern oder zur Regelung der Zusammenarbeit mit Deinen Auftragnehmern.
- Angaben einfach im Online-Formular eingeben
- Der AV-Vertrag entsteht direkt vor Deinen Augen
- Download als Word- und PDF-Datei möglich
- Nach anwaltlich geprüftem Vertragsmuster
Ist ein Unterauftragnehmer nach AV-Vertrag zugelassen oder ausgeschlossen?
Unterauftragnehmer dürfen Daten nur nach vorheriger Einwilligung des Verantwortlichen verarbeiten (Art. 28 Abs. 2 S.1 DS-GVO). Weiterhin müssen Unterauftragnehmer dasselbe Sicherheitsniveau wie der Auftragnehmer nachweisen können (Art. 28 Abs. 4 DS-GVO).
Werden Verarbeitungen in Drittländern durch AV-Verträge gestattet?
Eine Verarbeitung der Daten in Drittländern (außerhalb der EU) ist nur unter den Voraussetzungen von Art. 44 DS-GVO (bspw. Einwilligung, angemessenes Datenschutzniveau, Standardvertragsklauseln) durch Dritte mit welchen in der Regel Verträge bestehen möglich. Bitte beachten Sie, dass ggf. ein EU-Vertreter in DSGVO-Angelegenheiten zu bestellen ist.
AV-Vertrags-Beispiele
Praxisbeispiele für AV-Verträge und deren Umsetzung mit dem Generator
AV-Verträge sind für Unternehmen, die personenbezogene Daten im Auftrag verarbeiten lassen, unverzichtbar. Der praktische Einsatz eines AV-Vertrag Generators erleichtert die Erstellung und Anpassung solcher Verträge erheblich. Hier einige typische Anwendungsfälle:
- Marketing-Projekte: Ein Unternehmen beauftragt einen externen Dienstleister, um eine Marketingkampagne durchzuführen. Dabei werden personenbezogene Daten wie E-Mail-Adressen und Kundendaten verarbeitet. Mit dem AV-Vertrag Generator kann das Unternehmen schnell einen rechtssicheren Vertrag aufsetzen, der die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Auftrag regelt und die Pflichten beider Parteien klar definiert.
- Webanalyse mit Google Analytics: Betreiber einer Website, die Google Analytics nutzen, müssen mit Google einen AV-Vertrag abschließen, da hierbei personenbezogene Daten wie IP-Adressen und Nutzungsdaten verarbeitet werden. Der Generator hilft, die notwendigen Vertragsinhalte individuell auf die jeweilige Website und deren Datenverarbeitung abzustimmen.
- IT-Dienstleistungen: Ein Unternehmen lagert die Verwaltung seiner IT-Systeme an einen externen IT-Dienstleister aus. Da dieser Zugriff auf personenbezogene Daten der Mitarbeiter und Kunden erhält, ist ein AV-Vertrag erforderlich. Mit dem Datenschutz Generator können alle relevanten Aspekte – von den technischen und organisatorischen Maßnahmen bis zu den Rechten und Pflichten – unkompliziert abgedeckt werden.
Der AV-Vertrag Generator bietet für diese und viele weitere Szenarien passende Vorlagen und Muster, die individuell an die Anforderungen des jeweiligen Unternehmens angepasst werden können. So wird die Einhaltung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und der Schutz personenbezogener Daten im Rahmen der Auftragsverarbeitung effizient und rechtssicher gewährleistet.
AV-Vertrags-Checkliste
Schritt-für-Schritt-Checkliste zur Erstellung und Prüfung eines AV-Vertrags
Die Erstellung eines AV-Vertrags erfordert Sorgfalt und eine strukturierte Vorgehensweise, um alle gesetzlichen Anforderungen an die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Auftrag zu erfüllen. Mit dieser Checkliste behalten Unternehmen den Überblick und stellen sicher, dass ihre AV-Verträge vollständig und rechtssicher sind:
- Zweck und Umfang der Auftragsverarbeitung festlegen: Definieren Sie klar, welche Daten im Auftrag verarbeitet werden und zu welchem Zweck die Verarbeitung erfolgt.
- Pflichten und Verantwortlichkeiten bestimmen: Legen Sie fest, welche Aufgaben und Verantwortlichkeiten Auftraggeber und Auftragnehmer im Rahmen des AV-Vertrags übernehmen.
- Art und Umfang der Datenverarbeitung regeln: Beschreiben Sie, welche personenbezogenen Daten verarbeitet werden, wie die Verarbeitung erfolgt und welche Kategorien von Daten betroffen sind.
- Technische und organisatorische Maßnahmen (TOMs) festlegen: Dokumentieren Sie, wie der Schutz der Daten gewährleistet wird – etwa durch Verschlüsselung, Zugriffsbeschränkungen oder regelmäßige Audits.
- Rechte und Pflichten beider Parteien konkretisieren: Halten Sie fest, wie die Zusammenarbeit bei der Wahrung von Betroffenenrechten, der Verschwiegenheit und der Unterstützung bei Anfragen von Aufsichtsbehörden geregelt ist.
- Vertrag auf Vollständigkeit und Richtigkeit prüfen: Überprüfen Sie, ob alle gesetzlichen Vorgaben und individuellen Anforderungen des Unternehmens im AV-Vertrag abgedeckt sind.
- Vertrag unterzeichnen und sicher aufbewahren: Sorgen Sie dafür, dass beide Parteien den Vertrag unterzeichnen und das Dokument sicher archiviert wird.
Mit dieser Schritt-für-Schritt-Checkliste können Unternehmen sicherstellen, dass ihre AV-Verträge den Anforderungen der DSGVO entsprechen und die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Auftrag rechtssicher geregelt ist.
Typische AV-Vertrags-Fehler und wie man sie vermeidet
Häufige Fehlerquellen bei der Erstellung und Nutzung von AV-Verträgen
Bei der Erstellung und Nutzung von AV-Verträgen treten immer wieder typische Fehler auf, die zu rechtlichen Risiken für Unternehmen führen können. Um die Einhaltung der Datenschutzgrundverordnung und den Schutz personenbezogener Daten zu gewährleisten, sollten folgende Fehlerquellen unbedingt vermieden werden:
- Unvollständige Angaben zum Zweck und Umfang der Auftragsverarbeitung: Oft werden die konkreten Zwecke oder der genaue Umfang der Datenverarbeitung nicht ausreichend beschrieben. Achten Sie darauf, alle relevanten Informationen präzise und vollständig im AV-Vertrag festzuhalten.
- Unklare Regelungen zu Pflichten und Verantwortlichkeiten: Wenn nicht klar geregelt ist, wer für welche Aufgaben zuständig ist, kann es im Ernstfall zu Unsicherheiten kommen. Definieren Sie die Rechte und Pflichten von Auftraggeber und Auftragnehmer eindeutig.
- Unzureichende technische und organisatorische Maßnahmen: Der Schutz der Daten steht im Mittelpunkt der DSGVO. Stellen Sie sicher, dass alle erforderlichen Maßnahmen zur Datensicherheit im AV-Vertrag dokumentiert und regelmäßig überprüft werden.
- Fehlende oder ungenaue Angaben zu den Rechten und Pflichten: Unvollständige Regelungen zu Betroffenenrechten, Meldepflichten oder Kontrollrechten können zu Problemen führen. Sorgen Sie dafür, dass alle gesetzlichen Anforderungen im Vertrag abgebildet sind.
Durch die konsequente Vermeidung dieser Fehlerquellen und die Nutzung eines zuverlässigen Datenschutz Generators können Unternehmen ihre AV-Verträge rechtssicher gestalten und die Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag optimal absichern.
FAQs
Der Auftragsvertrag kommt zwischen dem Auftragsverarbeiter und dem Verantwortlichen zu Stande, beide unterzeichnen den Vertrag. Die Bedeutung des Auftragsverarbeitungsvertrags liegt darin, die Einhaltung der Datenschutz Grundverordnung DSGVO sicherzustellen und die Verantwortlichkeiten zwischen den Parteien klar zu regeln. Der Vertrag bildet die Grundlage für die Übermittlung von Daten, die personenbezogen sind, von einem Verantwortlichen an einen Beauftragten. Im Anschluss ist der Beauftragte für die Verarbeitung dieser verantwortlich.
Einen AV-Vertrag ist abzuschließen, wenn die Datenverarbeitung in einem Unternehmen nicht intern erfolgt, d.h. sobald ein fremder Dienstleister oder verschiedene Dienste für die Datenverarbeitung eines Unternehmens zuständig sind, muss zwischen ihm und dem Verantwortlichen ein AVV abgeschlossen werden. Die Grundlage für den Abschluss eines AVV-Vertrages ist in Art. 28 Abs. 3 DSGVO normiert. Es muss geprüft werden, ob eine Auftragsverarbeitung im Sinne der Datenschutz Grundverordnung DSGVO vorliegt.
Benötigt wird der AV- Vertrag für den Verantwortlichen und dem Auftragsverarbeiter, der mittels Vertrag persönliche Daten übermittelt bekommt, um diese anschließend zu verarbeiten. Maßgeblich ist der AV- Vertrag eigentlich für den Verantwortlichen selbst, der den fremden Dienstleister dafür beauftragt, denn er ist letztlich der Verantwortliche für die Daten und der vorschriftsgemäßen Bearbeitung dieser. Zudem trifft gerade nur ihn die Einhaltung der DSGVO Vorgaben.
Der Abschluss eines AV-Vertrages ist im DSGVO normiert und soll insbesondere abgeschlossen werden, damit versichert werden kann, dass der externe Dienstleister, der vom Auftraggeber beauftragt worden ist, für die Bearbeitung der Daten, die er übermittelt bekommen hat, nicht für persönliche Zwecke nutzt. Eine Besonderheit des AV-Vertrages ist auch, dass dieser den Auftragsverarbeiter zu weisungsgebundener Verarbeitung der Daten verpflichtet, sodass er nur mit Weisung des Verantwortlichen Handlungen vornehmen kann.
Die Organisation und die Funktionen des Generators erleichtern die Erstellung und Verwaltung der Vertragsseiten.
Den AV-Vertrag muss das jeweilige Unternehmen erstellen, welches die Datenverarbeitung einem externen Dienstleister zur Datenverarbeitung überträgt. Experten und unabhängige Dritte können bei der Prüfung und Erstellung von Auftragsverarbeitungsverträgen unterstützen, um die rechtliche Korrektheit und Einhaltung der Datenschutz Grundverordnung DSGVO sicherzustellen.
Beispiele für eine Auftragsverarbeitung sind: Kunden- und Hosting-Services, Marketing oder Vertriebsagentur, Callcenter, datenerhebende Sicherheitsdienste, IT-Outsourcing, Rechenzentren outgesourct, Cloud Services, Buchhalter extern, Lohn- und Gehaltsabrechnung extern, Serverwartung. Anbieter wie Google, Dropbox, GMX, Microsoft, Linkedin, Jimdo, Hetzner, SendinBlue gehören auch dazu. Bei der Nutzung von Premium-Funktionen dieser Dienste können zusätzliche Kosten entstehen.
Der Inhalt des AV-Vertrages richtet sich nach Art. 28 Abs.3 DSGVO, danach muss ein AV-Vertrag folgende Gesichtspunkte beinhalten:
– Vertragsgegenstand
– Vertragsdauer
– Grund und Art der Datenverarbeitung
– Gruppierung der betroffenen Personen
– Tragweite der Befugnis der Weisungsgebundenheit
– Rechte & Pflichten vom Verantwortlichen
– Rechte & Pflichten vom Auftragsverarbeiter
– Verschwiegenheitsverpflichtung des Auftragsverarbeiters
– Meldepflichten des Auftragsverarbeiters
– Kontrollbefugnisse des Verantwortlichen
– Unterstützungspflicht des Auftragsverarbeiters
– Maßnahmen, welche zu ergreifen sind, um den Schutz von personenbezogenen Daten zu gewährleisten
– Beendigungsbestimmungen/Schlussbestimmungen: Wie kommt die Beendigung zu Stande? Mit Löschung oder Rückgabe von Daten?
Die Inhalte des Auftragsverarbeitungsvertrags müssen bestimmte Fragen zu den eingesetzten Diensten, den betroffenen Nutzern und dem Zweck der Verarbeitung beantworten. Die Einhaltung der Datenschutzanforderungen ist für alle beteiligten Seiten verpflichtend.
Befreit vom Abschluss eines AV-Vertrages sind Dienstleister, welche nicht unter einer Weisung des Verantwortlichen stehen. Denn diese zählen durch ihre branchenspezifische Tätigkeit zu den verantwortlichen Personen, die den Schutz der personenbezogenen Daten zur Pflicht haben. Zu nennen sind jeweils:
– Steuerberater (nur in Hessen, NRW, Baden-Württemberg ein AV-Vertrag notwendig)
– Banken
– Kreditinstitute
– Wirtschaftsprüfung
– Rechtsanwalt
– Notar
– Brieftransporte
– Inkassodienstleister
– Betriebsarzt
Den AV-Vertrag müssen beide Vertragsparteien unterzeichnen, sowohl der Verantwortliche als Auftraggeber als auch der Dienstleister als Auftragsverarbeiter.
Den AV-Vertrag müssen beide Vertragsparteien unterzeichnen, sowohl der Verantwortliche als Auftraggeber als auch der Dienstleister als Auftragsverarbeiter.
Ein Berater selbst hat die Aufgabe zu beraten. Egal, ob es sich um einen Unternehmensberater oder Steuerberater usw. handelt. Durch seine Tätigkeitsbranche hat er lediglich die Datensicherung als Gegenstand, weshalb er eigenverantwortlich tätig ist. Er ist von „Natur“ aus zur Verschwiegenheit und Datensicherheit verpflichtet, ohne gegenüber einem anderen weisungsgebunden zu sein. Daher ist ein Berater regelmäßig kein Auftragsverarbeiter.
Sobald der Verantwortliche einen Dienstleister für die Datenverarbeitung beauftragt, der eigenständig ist und nicht der Weisung des Verantwortlichen unterliegt, ist keine Auftragsverarbeitung anzunehmen, stattdessen ist dies eine einfache Veräußerung bzw. Weiterveräußerung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten. Der Verarbeiter der Daten ist dann nicht als ein Auftragsverarbeiter einzustufen, er gilt dann als ein Verantwortlicher, der selbstständig tätig ist. Diesbezüglich ist dann auch kein AV-Vertrag abzuschließen.
Dem Gesetzgeber ist die Einhaltung der Datensicherheit der Verbraucher bzw. Personen sehr wichtig, so auch durch die EU-Vorgaben erkennbar. EU-Vorgaben haben strenge Ansätze bzgl. der Datensicherheit. Der AV-Vertrag beinhaltet lediglich die Rechte und Pflichten von beiden Parteien, dem Auftragsverarbeiter und vom Verantwortlichen selbst. Es soll gewährleisten, dass beide Parteien ihre Rechte und Pflichten einhalten und unionsrechtskonform handeln. Dem Verantwortlichen trifft die Pflicht, eine rechtmäßige Datensicherheit zu gewährleisten und den EU-Vorgaben gemäß zu handeln. Die Unternehmen, die unter der DSGVO fallen, sind auch verpflichtet, die Vorgaben einzuhalten und die vom Gesetzgeber in den Vordergrund gelegte Datensicherheit auch zu gewährleisten. Ein AV-Vertrag entspricht genau dem Willen des Gesetzgebers und gewährleistet das Einhalten der in DSGVO normierten Datensicherheit. Daher ist der AV-Vertrag ein wichtiger, als auch vom Gesetzgeber in der DSGVO normierter Grundbaustein.
In vielen Bundesländern gilt der Steuerberater als kein Auftragsverarbeiter, da er lediglich ein selbstverantwortlicher Tätig ist und branchenspezifisch die Datensicherheit in seinem Tätigkeitsbereich liegt. In Hessen, NRW sind jedoch Steuerberater als Auftragsverarbeiter einzustufen und müssen ein AV-Vertrag mit dem jeweiligen Auftraggeber unterzeichnen.
In vielen Bundesländern gilt der Steuerberater als kein Auftragsverarbeiter, da er lediglich ein selbstverantwortlicher Tätig ist und branchenspezifisch die Datensicherheit in seinem Tätigkeitsbereich liegt. Im Hessen, NRW sind jedoch Steuerberater als Auftragsverarbeiter einzustufen und müssen ein AV- Vertrag mit dem jeweiligen Auftraggeber unterzeichnen.
Der Verantwortliche in der Auftragsverarbeitung ist der Auftraggeber selbst, d.h. das Unternehmen, welches die Datenverarbeitung an einen Dritten überträgt
Ausschlaggebend ist bei einem Auftragsverarbeiter, wenn er weisungsgebunden gegenüber dem Verantwortlichen bzw. seinem Auftraggeber ist. D.h. sobald er unter Weisung die Datenverarbeitung von dem jeweiligen Unternehmen vornimmt. Dies auch gem. Art. 28 DSGVO i.V.m. § 62 BDSG.
Dem Gesetzgeber ist die Einhaltung der Datensicherheit der Verbraucher bzw. Personen sehr wichtig, so auch durch die EU-Vorgaben erkennbar. EU-Vorgaben haben strenge Ansätze bzgl. der Datensicherheit. Der AV-Vertrag beinhaltet lediglich die Rechte und Pflichten von beiden Parteien, dem Auftragsverarbeiter und vom Verantwortlichen selbst. Es soll gewährleisten, dass beide Parteien ihre Rechte und Pflichten einhalten und unionsrechtskonform handeln. Dem Verantwortlichen trifft die Pflicht, eine rechtmäßige Datensicherheit zu gewährleisten und den EU-Vorgaben gemäß zu handeln. Die Unternehmen, die unter der DSGVO fallen, sind auch verpflichtet, die Vorgaben einzuhalten und die vom Gesetzgeber in den Vordergrund gelegte Datensicherheit auch zu gewährleisten. Ein AV-Vertrag entspricht genau dem Willen des Gesetzgebers und gewährleistet das Einhalten der in DSGVO normierten Datensicherheit. Daher ist der AV-Vertrag ein wichtiger, als auch vom Gesetzgeber in der DSGVO normierter Grundbaustein.
Die Datenschutzerklärung spielt eine zentrale Rolle, um Nutzer und Nutzerinnen über die Verarbeitung ihrer Daten durch externe Dienstleister und Dienste zu informieren und die gesetzlichen Informationspflichten zu erfüllen.