Softwarerecht: Siemens Industry Software GmbH aufgrund unlizenzierter Nutzung "NX"

Inhalt des Schreibens der Siemens Industry Software GmbH wegen unlizenzierter Nutzung ihrer Software

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Ein schreiben der Siemens Industry Software GmbH („SISW“) liegt vor, hiernach sei eine illegal erworbene Software auf einem Rechner der angeschriebenen Organisation installiert worden, was die SISW identifiziert habe.

Die Organisation wird darauf hingewiesen das bereits der Besitz einer nicht lizenzierten Software als Straftat betrachtet wird. SISW zieht es hierbei vor die Angelegenheit außergerichtlich und nicht auf öffentlichem Weg zu klären.

Daraufhin wird der Wert der vermeintlichen Raubkopie festgestellt, welcher dann den Anspruch auf Schadensersatz seitens SISW ergibt. Anstatt diesen Anspruch gerichtlich zu verfolgen, bietet das Softwareunternehmen an, das Recht zur Nutzung des Softwareprodukts durch eine Nachlizenzierung käuflich zu erwerben.

Dabei setzt sich der kommerzielle Verkaufspreis aus der Lizenzgebühr, dem Wert der Software sowie der Pflege und Unterstützung zusammen, zuzüglich möglicher Steuern. Die kommerzielle Abwicklung erfolgt über einen geeigneten Siemens Vertriebskanal.

Dazu wird eine feste Frist gesetzt, innerhalb welcher das Angebot von SISW für das angeschriebene Unternehmen gültig ist. Ebenfalls wird ein Kontakt für Rückfragen bereitgestellt.

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Urheberrechtliche Einordnung des Schreibens der Siemens Industry Software GmbH zur unlizenzierten Nutzung der Software NX-12

Damit die Ansprüche aus dem Urheberrecht auch geltend gemacht werden, muss gemäß § 2 UrhG ein Werk vorliegen. Gemäß § 2 Abs.1 Nr.1 UrhG kann eine Software in Form eines Computerprogrammes als urheberrechtlich geschützt angesehen werden.

„Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme“

Im Falle einer Software mit Werkcharakter wird das Programm in einer Gestallt gem. §69a Abs.1 UrhG geschützt.

„Computerprogramme im Sinne dieses Gesetzes sind Programme in jeder Gestalt, einschließlich des Entwurfsmaterials.“

Damit eine Software rechtmäßig genutzt werden darf, muss gemäß §31 UrhG eine Lizenzvereinbarung getroffen werden. Nach Abschluss einer Lizenzvereinbarung werden dem Nutzer gemäß §31 UrhG die Nutzungsrechte eingeräumt werden.

Diese Nutzungsrechte können vom Lizenzgeber entweder dauerhaft oder auf einen bestimmten Zeitraum übertragen werden. Außerdem wird dabei zwischen einem einfachen und ausschließlichen Nutzungsrecht unterschieden.

Ein einfaches Nutzungsrecht kann gleichzeitig mehreren Lizenznehmern eingeräumt werden, wohingegen das ausschließliche Nutzungsrecht nur an einen Lizenznehmern übertragen werden kann. Die Nutzung, Vervielfältigung oder Verbreitung einer Software ohne Genehmigung des Rechteinhabers kann weitreichende Rechtliche Folgen haben, insbesondere im Bezug auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gemäß §97 Abs.2 UrhG.

„Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.“

Um Schadensersatz zu berechnen, ist es möglich mehrere Methoden zu verwenden. Zum einen kann der Schaden anhand des entgangenen Gewinns des Lizenzinhabers ermittelt werden. Wenn das Werk ohne Erlaubnis des Rechteinhabers verwendet wird, können dem Rechteinhaber Einnahmen entgehen, für welche der Verletzter haften muss. 

Alternativ kann der Schaden durch eine Lizenzanalogie bestimmt werden. Eine Lizenzanalogie sorgt dafür den entstandenen Schaden auszugleichen. Die Höhe des Schadensersatzes wird anhand der zu zahlenden Lizenzgebühren festgelegt. Allerdings ist es nicht möglich einen Lizenzvertrag nachträglich abzuschließen. Die Unterlassungsansprüche bleiben hiervon unberührt.

Unsere rechtliche Einordnung des Schreibens der Siemens Industry Software GmbH zur unlizenzierten Nutzung der Software NX-12

Das hier vorliegende Schreiben der Siemens Industry Software GmbH, wegen der nicht lizenzierten Nutzung der Software NX-12, ist keine gewöhnliche Abmahnung einer Anwaltskanzlei. Denn obwohl die Beseitigung der Urheberrechtsverletzung gefordert und der Schaden konkret benannt wird, wird nicht zur Abgabe einer strafbewahrten Unterlassungserklärung aufgefordert.

Unserer Ansicht nach ist das SISW eine einvernehmliche Lösung bevorzugt und eine gerichtliche Auseinandersetzung vermeiden möchte. Die Vorwürfe in dem Schreiben sollten sorgfältig geprüft werden. Ebenfalls sollte hinterfragt werden, ob die zukünftige Lizenzgebühren angemessen sind oder ob der geltend gemachte Schadensersatz gerechtfertigt ist.

Unternehmen die ein solches schreiben erhalten sollten den Forderungen nicht vor eilig nachgeben sondern im Zweifelsfall erstmal einen Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf IT-Recht konsultieren.

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